Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Februar 2024 Referenz KSK 24 2 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20.12.2023 Mitteilung
22. Februar 2024
2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Betreibungsamt Imboden) am 20. September 2023 auf Gesuch der Gläubige- rin B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbe- fehl über CHF 4'647.85 zzgl. Zins von 5% seit 20. September 2023 erliess, wogegen letzterer Rechtsvorschlag erhob, – dass die B._____ mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 den Rechtsvorschlag in Anwendung von 79 SchKG i.V.m. Art. 49 ATSG aufhob, – dass die B._____ am 20. Dezember 2023 via eSchKG das Fortsetzungsbe- gehren stellte, worauf das Betreibungsamt Imboden gleichentags die Kon- kursandrohung ausstellte, welche A._____ am 10. Januar 2024 zugestellt wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Januar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, mit dem Hauptantrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens gegen die natürliche Person "A._____" und die Beseitigung der vom Gläubiger im Betreibungsregister eingetragenen negativen Einträge, – dass er in einer weiteren Eingabe vom 1. Februar 2024 geltend machte, er habe gegen die Verfügung der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 3. Oktober 2023 fristgerecht Einsprache erhoben, – dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2024 bestätigte, nach erneuter Prüfung des Dossiers das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 als Einsprache entgegen zu nehmen und ein Einspra- cheverfahren durchzuführen, sodass infolge der fehlenden Rechtskraft der Verfügung vom 3. Oktober 2023 die Beschwerde vom 15. Januar 2024 gutzu- heissen und die Konkursandrohung aufzuheben sei, – dass gegen die Ausstellung der Konkursandrohung die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zulässig ist und als einzige kantonalen Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht für die Beurteilung entsprechender Aufsichtsbeschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]), – dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 infolge der Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 nicht vollstreckbar ist (Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG), sodass es letztlich zur Fortsetzung des Betrei- bungsverfahrens an einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl mangelt (Art. 79
3 / 4 SchKG; vgl. auch Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Ba- sel 2021, N 6 zu Art. 88 SchKG), – dass die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Imboden vom 20. Dezember 2023 aufzuheben ist, – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG [SR 281.35] und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: